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   VG Augsburg, 10.11.2009 - Au 3 K 09.810   

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VG Augsburg, 10.11.2009 - Au 3 K 09.810 (https://dejure.org/2009,72093)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10.11.2009 - Au 3 K 09.810 (https://dejure.org/2009,72093)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10. November 2009 - Au 3 K 09.810 (https://dejure.org/2009,72093)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Kassel, 13.05.2008 - 2 E 1022/05

    Der Anspruch des Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auf

    Auszug aus VG Augsburg, 10.11.2009 - Au 3 K 09.810
    Eines besonders hohen Parkdrucks als Voraussetzung der Erforderlichkeit bedarf es jedoch nicht (VG Kassel vom 13.5.2008, 2 E 1022/05); vielmehr besteht Parkraummangel dann, wenn für den Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung Parkplätze nicht erreichbar sind.

    Dies ergibt sich eindeutig aus der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, die ausdrücklich zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Schwerbehinderten eingeführt worden ist und eine bewusste Privilegierung als notwendigen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darstellt (VG Kassel vom 13.5.2008, 2 E 1022/05).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2004 - 8 A 2057/03

    Zum Parkvorrecht für Schwerbehinderte bei Parkmöglichkeit auf dem eigenen

    Auszug aus VG Augsburg, 10.11.2009 - Au 3 K 09.810
    Selbst wenn ein Parksonderrecht abgelehnt werden könnte, wenn der Betroffene sich auf seinem Grundstück einen Abstellplatz in zumutbarer Weise errichten kann (so OVG NRW vom 23.6.2004, 8 A 2057/03), müsste die Behörde sich hiermit auseinandersetzen.
  • BVerwG, 20.12.1991 - 3 B 118.91

    Beschwerde - Zulassung - Anwohnerparkrecht - Parkvorrechte - Abweichung -

    Auszug aus VG Augsburg, 10.11.2009 - Au 3 K 09.810
    Diese Ermessensvorschrift (vgl. BVerwG vom 20.12.1991, 3 B 118/91) ist gerichtlich nur unter den Einschränkungen des § 114 VwGO nachprüfbar.
  • VG Augsburg, 19.06.2009 - Au 3 K 08.1524

    Klagerücknahme; Abtrennung

    Das Verfahren wird hinsichtlich der Nr. 2 des Klageantrags vom 3. November 2008 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen Au 3 K 09.810 fortgeführt.
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